AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN – AGB – VON 4ZIG Stand 1. Oktober 2018

1. Allgemeines, Geltungsbereich, Zustandekommen und Inhalt des Vertrags
1.1 Alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der Firma 4zig GmbH (nachfolgend „4zig“ genannt) basieren auf diesen Bedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt). Nachstehende Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Auftraggeber“ genannt). Es gelten ausschließlich die AGB von 4zig. Die Anwendbarkeit anderer Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, wir haben dieser Anwendung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die AGB von 4zig gelten auch dann, wenn 4zig in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichenden Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführen.
1.2 Sämtliche Vereinbarungen, die zwischen 4zig und dem Auftraggeber zum Zwecke der Ausführung eines Auftrages getroffen werden, sind schriftlich zu vereinbaren. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen ebenfalls zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
1.3 Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Auftraggeber, auch wenn dies zwischen den Parteien nicht nochmals extra vereinbart wird.
1.4 4zig erbringt neben der Werbeberatung insbesondere auch Dienstleistungen aus den Bereichen Entwicklung, Gestaltung, Fotografie, Film und Produktion von Werbemedia sowie Mediaplanung. Die detaillierte Beschreibung der zwischen den Parteien vereinbarten Dienstleistungen ergibt sich im Zweifel aus den Ausschreibungsunterlagen, aus den Briefings, den Projektverträgen, deren Anlagen und/oder den Leistungsbeschreibungen von 4zig.

2. Vertragsbestandteile, Grundlagen und Änderungen des Vertrags
2.1 Grundlage für die Agenturarbeit und Vertragsbestandteil ist neben dem Projektvertrag und seinen Anlagen das vom Auftraggeber gegenüber 4zig abzugebende Briefing. Wird 4zig das Briefing vom Kunden mündlich oder fernmündlich mitgeteilt, so erstellt 4zig über den Inhalt des Briefings ein Re-Briefing, welches dem Kunden innerhalb einer angemessener Bearbeitungszeit nach der mündlichen oder fernmündlichen Mitteilung übergeben wird. Dieses Re-Briefing wird verbindlicher Vertragsbestandteil, wenn der Auftraggeber diesem Re-Briefing anschließend nicht innerhalb von fünf Werktagen widerspricht.
2.2 Jede Änderung und/oder Ergänzung des Vertrags und/oder seiner Bestandteile bedarf zu seiner Wirksamkeit der Schriftform. Dadurch entstehende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
2.3 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, erfolgt der Vertragsschluss unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung von 4zig nicht zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Der Auftraggeber wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Eventuell bereits erbrachte Gegenleistungen werden zurückerstattet.

3. Vergütung und Zahlungsbedingungen
3.1 Alle Honorare verstehen sich grundsätzlich in Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Sie wird, sofern anwendbar, in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungstellung zusätzlich in Rechnung gestellt.
3.2 Sämtliche Zahlungen sind in Euro ausschließlich an 4zig zu leisten. Etwaige Wechselkursrisiken gehen zu Lasten des Auftraggebers.
3.3 Reisekosten und Aufwand für vom Auftraggeber veranlasste Reisen sind 4zig zusätzlich zu dem jeweils geltenden Stundensatz zu vergüten. Reisezeit ist Arbeitszeit.
3.4 Unsere Rechnungen sind sofort ohne Abzug fällig.
3.5 Der Auftraggeber kommt spätestens 30 Tage nach Erhalt der Rechnung in Verzug, sofern nicht andere verzugsbegründende Umstände (beispielsweise eine Zahlungserinnerung oder eine kürzer vereinbarte Zahlungsfrist oder eine kalendermäßig bestimmte Zahlungsfrist) vereinbart wurden. Ab Verzugseintritt schuldet der Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Zusätzlich behält sich 4zig im Falle des Verzuges vor, eine Verzugspauschale in Höhe von 15,00 € zu berechnen. Weitere vertragliche oder gesetzliche Rechte bleiben hiervon unberührt.
3.6 Kosten für die Werbemittelvorbereitung oder Werbemittelproduktion, welche 4zig auftragsbezogen auf eigene Rechnung einkauft, werden jeweils gesondert ausgewiesen und als verauslagte Kosten an den Auftraggeber in tatsächlich entstandener Höhe zuzüglich 15 % Agenturprovision berechnet.
3.7 Stellt der Hersteller auftragsgemäß die Rechnung für die Werbemittelproduktion auf den Namen des Auftraggebers aus, wird dieser vom Hersteller an 4zig zur Prüfung weitergeleitet. 4zig leitet die geprüften Rechnungen zur direkten Bezahlung an den Auftraggeber weiter. Das gleiche gilt für die Produktion von Lithographien, Fotos etc. Als Bearbeitungshonorar erhebt 4zig eine Agenturprovision von 15 % auf die Nettosumme dieser Fremdleistungen.
3.8 Erstreckt sich die Erarbeitung der vereinbarten Leistungen über einen längeren Zeitraum, so kann 4zig dem Auftraggeber Abschlagszahlungen über die bereits erbrachten Teilleistungen in Rechnung stellen. Diese Teilleistungen müssen nicht in einer für den Auftraggeber nutzbaren Form vorliegen und können auch als reine Arbeitsgrundlage auf Seiten von 4zig verfügbar sein.
3.9 Bei Änderungen oder Abbruch von Aufträgen, Arbeiten und ähnlichem durch den Auftraggeber und/oder wenn sich Voraussetzungen für die Leistungserstellung ändern, werden die 4zig dadurch anfallenden Kosten vom Auftraggeber ersetzt und 4zig von jeglichen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freigestellt.
3.10 Im Falle des Rücktritts oder der Kündigung des Auftraggebers vor Leistungsbeginn eines erteilten Auftrages oder danach kann 4zig 15 % der zu erwartenden Vergütung für den gesamten Auftrag als Ersatz für die durch die bisherige Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Daneben steht es 4zig frei, einen darüber hinausgehenden Schaden nachzuweisen und geltend zu machen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis des Eintritts eines geringeren Schadens vorbehalten.

4. Urheber- und Nutzungsrechte
4.1 Die Arbeiten von 4zig dürfen vom Auftraggeber oder vom von diesem beauftragten Dritten weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung, auch die von Teilen der Dienstleistung, ist unzulässig. Bei jeder Zuwiderhandlung steht 4zig vom Auftraggeber jeweils ein zusätzliches Honorar in Höhe von 100 % der für die gesamte Dienstleistung geschuldeten Vergütung zu. Davon unberührt bleibt das Recht von 4zig, durch konkrete Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machen.
4.2 4zig überträgt an den Auftraggeber erst im Fall der vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung die Nutzungsrechte an allen von 4zig im Rahmen dieses Auftrages gefertigten Arbeiten für die vertraglich vereinbarte Dauer und im vertraglich vereinbarten Umfang. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird immer nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Die Übertragungen der Nutzungsrechte gelten, soweit eine Übertragung nach deutschem Recht möglich ist, und gelten für die vereinbarte Nutzung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Nutzungen, die über dieses Gebiet hinausgehen, bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung im Rahmen des Auftrages oder im Rahmen einer gesonderten schriftlichen Nebenabrede. Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen bei 4zig. Die Agentur schuldet mit der Bezahlung des vereinbarten Honorars die vereinbarte Leistung, nicht jedoch die zu diesem Ergebnis führenden Zwischenschritte in Form von Skizzen, Entwürfen, Produktionsdaten, etc. sowie alle offenen Daten. Alle Arbeitsunterlagen, elektronische Daten und Aufzeichnungen, die im Rahmen der Auftragserarbeitung auf Seiten von 4zig angefertigt werden, verbleiben bei 4zig. Die Herausgabe dieser Unterlagen und Daten kann vom Auftraggeber nicht gefordert werden, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Der Auftraggeber hat vorbehaltlich anderweitiger ausdrücklicher Vereinbarung insbesondere auch keinen Anspruch auf die Rohdaten und Computerdateien.
4.3 Die im Rahmen des Auftrages erarbeiteten Leistungen und Produkte sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt. Diese Regelung gilt auch dann als vereinbart, wenn die nach dem Urheberrechtsgesetz erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. Der Auftraggeber erhält kein Miturheberrecht, auch wenn dieser durch Ratschläge, Ideen oder Anregungen in den Schaffungsprozess eingebunden war.
4.4 4zig darf die von ihr entwickelten Werbemedia angemessen und branchenüblich signieren und den erteilten Auftrag für Eigenwerbungverwenden und publizieren. Diese Signierung und werbliche Verwendung kann durch eine entsprechende gesonderte Vereinbarung zwischen 4zig und dem Auftraggeber ausgeschlossen werden.
4.5 Jede Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte und/oder Mehrfachnutzungen bedürfen jeweils der schriftlichen Vereinbarung zwischen 4zig und dem Auftraggeber. Sie sind, soweit nicht im Erstauftrag geregelt, jeweils honorarpflichtig und bedürfen jeweils der schriftlichen Einwilligung von 4zig.
4.6 Über den Umfang jeglicher Nutzung steht 4zig ein Auskunftsanspruch zu.
4.7 Bei einer Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung und/oder öffentlichen Wiedergabe der Originale, Reinzeichnungen und Entwürfe ist 4zig als Urheber zu nennen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Verletzt der Auftraggeber das Recht auf Namensnennung, so ist er verpflichtet, an 4zig zusätzlich zu der geschuldeten Vergütung für die Designleistung eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % aus der für die gesamte Leistung geschuldeten Vergütung zu bezahlen. Davon unberührt bleibt das Recht von 4zig, durch konkrete Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machen.
4.8 Will der Auftraggeber jeweils in Bezug auf Originale, Reinzeichnungen, Entwürfe oder sonstige Arbeiten von 4zig ein formales Schutzrecht zur Eintragung in ein amtliches Register anmelden, bedarf er dazu jedes Mal der vorherigen schriftlichen Zustimmung von 4zig.

5. Zusatzleistungen, Mehraufwand
Jede unvorhersehbare Zusatzleistung und jeder unvorhersehbare Mehraufwand erfordern jeweils eine neue gegenseitige schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien. Wenn jedoch diesbezüglich nichts anderes zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart wird, muss jeweils eine angemessene Nachvergütung von Seiten des Auftraggebers an 4zig dafür erfolgen.

6. Geheimhaltungspflicht
4zig ist verpflichtet, alle Kenntnisse die sie aufgrund eines Auftrags vom Kunden erhält, zeitlich unbeschränkt streng vertraulich zu behandeln und sowohl ihre Mitarbeiter, als auch herangezogene Dritte ebenfalls in gleicher Weise zu absolutem Stillschweigen zu verpflichten.

7. Pflichten des Auftraggebers
7.1 Der Auftraggeber stellt 4zig alle für die Durchführung des Projekts benötigten Daten und Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung.
7.2 Der Auftraggeber wird im Zusammenhang mit einem beauftragten Projekt Auftragsvergaben an andere Agenturen oder Dienstleister nur nach Rücksprache und im Einvernehmen mit 4zig erteilen.
7.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, für die Einhaltung geltender Gesetze zu sorgen, insbesondere des Strafrechts, des Datenschutzes, des Persönlichkeitsrechts, des Fernmelderechts und des Wettbewerbsrechts.
7.4 Folgende Inhalte dürfen insbesondere nicht verbreitet werden: Rassen und Glauben diskriminierende Inhalte; Aufrufe zur Gewalt; Anleitung, Anstiftung und Förderung strafbaren Verhaltens; unsittliche pornographische Inhalte.

8. Sorgfaltspflicht von 4zig
8.1 4zig wird die Interessen des Auftraggebers im Rahmen des Vertrages mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns treuhänderisch wahrnehmen. Dazu gehört auch, dass bei einer Auftragsvergabe durch die Agentur an Dritte in jedem Fall das Interesse des Auftraggebers vorgeht.
8.2 Alle Arbeitsunterlagen, die 4zig vom Auftraggeber überlassen werden, werden von 4zig sorgsam behandelt, vor dem Zugriff Dritter geschützt, nur zur Erarbeitung des jeweiligen Auftrages genutzt und werden nach Beendigung des Auftrages an den Auftraggeber zurück gegeben, sofern der Auftraggeber dies ausdrücklich bei Auftragserteilung wünscht oder mit 4zig zu einem späteren Zeitpunkt so vereinbart.

9. Gewährleistung
9.1 Handelt es sich bei der geschuldeten Leistung um eine Werkleistung, haftet 4zig für bestehende Sach- und Rechtsmängel nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen. Sofern nicht in diesem Abschnitt 9 abweichend geregelt, gelten ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen.
9.2 Die Gewährleistungsansprüche gegen 4zig stehen nur dem unmittelbaren Auftraggeber zu und sind ohne unsere Zustimmung nicht abtretbar.
9.3 Bestimmte Eigenschaften gelten grundsätzlich nur dann als von 4zig zugesichert, wenn 4zig dies ausdrücklich schriftlich bestätigt hat. Eine Garantie gilt nur dann als von 4zig übernommen, wenn 4zig schriftlich eine Eigenschaft als „garantiert“ bezeichnet hat.
9.4 Die Verjährungsfrist der Mängelansprüche des Auftraggebers beträgt vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen dieses Absatzes 9.4 ein Jahr, gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Sollte 4zig einen Mangel arglistig verschwiegen haben, so gelten für etwaige Schadensersatzansprüche die gesetzlichen Fristen. Die gesetzlichen Fristen gelten auch für die Verjährung etwaiger Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen Mängeln, wenn 4zig Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, oder der Schadensersatzanspruch auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruht.
9.5 Die Gewährleistung von 4zig für Sach- und Rechtsmängel beschränkt sich der Sache nach auf Nacherfüllung. Im Rahmen unserer Nacherfüllungspflicht ist 4zig nach ihrer Wahl zur Nachbesserung oder Neuerstellung berechtigt. Kommt 4zig dieser Verpflichtung nicht innerhalb angemessener Frist nach oder schlägt eine Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, ist der Auftraggeber berechtigt, die Vergütung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Rückgängigmachung des Vertrages ist ausgeschlossen, sofern nur ein unerheblicher Mangel vorliegt. Darüber hinaus ist, soweit 4zig mangelfreie Teilleistungen erbracht hat, eine Rückgängigmachung des gesamten Vertrages nur zulässig, wenn das Interesse des Auftraggebers an den erbrachten Teilleistungen nachweislich fortgefallen ist. Ansprüche, insbesondere Aufwendungsersatz- oder Schadensersatzansprüche, bestehen nur im Rahmen der Regelungen zum nachfolgenden Abschnitt 10.
9.6 Der Auftraggeber hat uns auf seine Gefahr die mangelhafte Ware zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu übersenden, es sei denn, die Rücksendung ist nach der Art der Lieferung nicht möglich. 4zig trägt die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, jedoch nur von dem Ort aus, an den die gekaufte Ware bestimmungsgemäß geliefert wurde und maximal bis zur Höhe des Wertes der Ware in mangelfreiem Zustand.
9.7 Der Auftraggeber hat 4zig die für die Nachbesserung bzw. Neuerstellung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, der Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch 4zig hat der Auftraggeber das Recht, nach vorheriger Mitteilung an 4zig den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von 4zig den Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
9.8 Bei berechtigten Mängelrügen dürfen Zahlungen des Auftraggebers nur in dem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist 4zig berechtigt, vom Auftraggeber Ersatz der 4zig hierdurch entstandenen Aufwendungen zu verlangen.
9.9 Die Anerkennung von Sachmängeln bedarf stets der Schriftform.
9.10 Die Gewährleistung von 4zig erstreckt sich nicht auf die Eignung der Leistung für den vom Auftraggeber vorgesehenen, vom üblichen abweichenden Verwendungszweck, soweit dieser nicht schriftlich vereinbart worden ist.
9.11 4zig haftet nicht für urheber-, geschmacksmuster-, patent- oder markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Auftrags gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen und Entwürfe und sonstigen Designarbeiten, die er dem Auftraggeber zur Nutzung überlässt. Urheber-, Geschmacksmuster-, Patent- oder Markenrecherchen hat der Auftraggeber selbst und auf eigene Rechnung durchzuführen.
9.12 Auf keinen Fall haftet 4zig für die rechtliche, insbesondere wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit der vorgesehenen Nutzung.
9.13 Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der durch 4zig erarbeiteten und durchgeführten Maßnahmen wird vom Kunden getragen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass die Aktionen und Maßnahmen gegen Vorschriften des Wettbewerbs, des Urheberrechts und spezieller Wettbewerbsgesetze verstoßen. 4zig ist verpflichtet, auf rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern diese bei ihrer Tätigkeit bekannt werden. Der Auftraggeber stellt 4zig von Ansprüchen Dritter frei, wenn die Agentur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers gehandelt hat, obwohl sie dem Kunden Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Maßnahme mitgeteilt hat. Die Anmeldung solcher Bedenken durch 4zig beim Auftraggeber hat unverzüglich nach bekannt werden in schriftlicher Form zu erfolgen. Erachtet 4zig für eine durchzuführende Maßnahme eine wettbewerbsrechtliche Prüfung durch eine sachkundige Person oder Institution für erforderlich, so trägt nach Absprache die Kosten hierfür der Auftraggeber.
9.14 Rückgriffsansprüche gemäß §§ 478, 479 BGB oder gemäß §§ 445 a, 445 b BGB durch den Auftraggeber bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme berechtigt war und nur im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit uns abgestimmte Kulanzregelungen, und setzen die Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffsberechtigten, insbesondere die Beachtung etwaiger Rügeobliegenheiten, voraus.

10. Haftung
10.1 Für Schäden haftet 4zig, aus welchen Rechtsgründen auch immer, nur,
a) soweit 4zig, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt b) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit c) bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten d) bei Mängeln, die 4zig arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit 4zig garantiert hat e) soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Für weitergehende Schadensersatzansprüche haftet 4zig nicht.
10.2 Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
10.3 Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (unter Ausschluss von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit) haftet 4zig jedoch nur begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
10.4 Der vertragstypische, vorhersehbare Schaden ist in Höhe des Vertragswertes der betroffenen Leistung anzusetzen.

11. Abnahme von Werkleistungen
11.1 Soweit eine Abnahme vereinbart ist oder nach den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen erforderlich ist, gelten die nachfolgenden Bestimmungen dieses Abschnitts 11.
11.2 Stellt der Auftraggeber bei seiner Überprüfung Abweichungen gegenüber den vertraglich vereinbarten Vorgaben fest, teilt er 4zig dies unverzüglich in Textform mit. Die Mitteilung sollte eine hinreichend konkrete Beschreibung der festgestellten Abweichung enthalten, um 4zig die Identifizierung und Beseitigung der Abweichung zu ermöglichen.
11.3 Wegen unwesentlicher Mängel kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern. Mängel dieser Art werden von 4zig im Rahmen der Gewährleistung beseitigt.
11.4 Wesentliche Mängel werden von 4zig baldmöglichst beseitigt und dem Auftraggeber anschließend zur Abnahme vorgelegt; die erneute Abnahmeprüfung beschränkt sich auf die Feststellung der Beseitigung der Abweichung. Unwesentliche Abweichungen werden vom Auftraggeber schriftlich in der Abnahmeerklärung als Mangel festgehalten und von 4zig im Rahmen der Gewährleistung beseitigt.
11.5 Verweigert der Auftraggeber die Abnahme unberechtigt oder ohne die Angabe von Gründen, so kann 4zig ihm schriftlich eine Frist von 14 Tagen zur Erklärung der Abnahme setzen. Die Abnahme gilt als erfolgt, soweit der Auftraggeber das Werk nicht innerhalb dieser Frist abnimmt bzw. die von ihm festgestellten wesentlichen Mängel schriftlich spezifiziert.
11.6 Mit der Abnahme entfällt unsere Haftung für erkennbare Mängel und der Auftraggeber übernimmt die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild, soweit sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung eines ihm bekannten Mangels vorbehalten hat.

12. Eigentumsvorbehalt
Sollten Waren geliefert werden, bleiben diese bis zu ihrer vollständigen Bezahlung im Eigentum der 4zig.

13. Gebühren von Verwertungsgesellschaften
Der Auftraggeber verpflichtet sich, eventuell anfallende Gebühren an Verwertungsgesellschaften wie beispielsweise an die GEMA abzuführen. Werden diese Gebühren von 4zig verauslagt, so verpflichtet sich der Auftraggeber, diese gegen Nachweis an 4zig zu erstatten. Der Nachweis und die Erstattung können auch noch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgen.

14. Leistungen Dritter
14.1 4zig ist berechtigt, die ihr übertragenden Aufgaben selbst auszuführen oder Dritte damit zu beauftragen.
14.2 Von 4zig eingeschaltete Freie Mitarbeiter oder Dritte sind Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen der Agentur. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die im Rahmen der Auftragsdurchführung von 4zig eingesetzten Mitarbeiter im Laufe der auf den Abschluss des Auftrages folgenden 12 Monate ohne Mitwirkung von 4zig weder unmittelbar noch mittelbar mit Projekten zu beauftragen.

15. Media-Planung und Media-Durchführung
15.1 Beauftragte Projekte im Bereich Media-Planung besorgt 4zig nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis der ihr zugänglichen Unterlagen der Medien und der allgemein zugänglichen Marktforschungsdaten. Ein bestimmter werblicher Erfolg schuldet 4zig dem Auftraggeber durch diese Leistungen nicht.
15.2 4zig verpflichtet sich, alle Vergünstigungen, Sonderkonditionen und Rabatte im Sinne des Auftraggebers bei der Media-Schaltung zu berücksichtigen und diese an den Auftraggeber weiter zu geben.
15.3 Bei umfangreichen Media-Leistungen ist 4zig berechtigt, die Fremdkosten dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen und die Einbuchung bei den entsprechenden Medien erst nach Zahlungseingang vorzunehmen.
Für eine eventuelle Nichteinhaltung eines Schalttermins durch einen verspäteten Zahlungseingang haftet 4zig nicht. Ein Schadensersatzanspruch vom Auftraggeber gegen 4zig entsteht dadurch nicht.

16. Vertragsdauer, Kündigungsform, Kündigungsfristen, Kündigungsgrund
16.1 Der Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft. Er wird für die im Vertrag genannte Vertragslaufzeit abgeschlossen. Ist der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, kann dieser mit einer Frist von drei Monaten von beiden Seiten zum Monatsende gekündigt werden. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von dieser Regelung unberührt. Jede Kündigung bedarf der Schriftform. Bei einer fristlosen Kündigung muss der wichtige Grund in der Kündigung schriftlich dargelegt werden.
16.2 4zig behält sich insbesondere jederzeit das Recht vor, Dienstleistungen aus wichtigem Grund zu kündigen oder nicht durchzuführen, insbesondere wenn diese gegen die Punkte 7.3 und 7.4 verstoßen.

17. Streitigkeiten
Kommt es im Laufe oder nach Beendigung eines Auftrages zu einem Streitfall bezüglich des beauftragten Projektes, so ist vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ein außergerichtliches Mediationsverfahren zu durchlaufen. Bei Streitigkeiten in Fragen der Qualitätsbeurteilung oder bei der Höhe der Honorierung werden externe Gutachten erstellt um möglichst eine außergerichtliche Einigung zu erzielen. Die Kosten hierfür werden vom Auftraggeber und 4zig geteilt.

18. Schlussbestimmungen 18.1 Der Auftraggeber ist nicht dazu berechtigt, Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.
18.2 Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Auftraggeber ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.
18.3 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, auch wenn der Auftraggeber seinen Firmensitz im Ausland hat. Die Anwendung von UN-Kaufrecht (CISG) sowie internationalem Privatrecht ist ausgeschlossen.
18.4 Der Erfüllungsort für alle Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen 4zig und dem Auftraggeber ist der Sitz unserer Gesellschaft.
18.5 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Forderungen aus der Geschäftsbeziehung einschließlich solcher aus Schecks und Wechseln ist am Erfüllungsort, sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. 4zig ist jedoch auch berechtigt, gegen den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand vorzugehen.
18.6 Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.